dabei an, weiterhin bereit zu sein, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren (MI-act. 451). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft beginnt am 26. Dezember 2024, 08:00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für 30 Tage bis zum 25. Januar 2025, 12.00 Uhr, angeordnet.