Am 22. April 2024 erkundigte sich der Gesuchsgegner telefonisch beim Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) über eine Ausreise nach Marokko und gab an, gewillt zu sein, in sein Heimatland auszureisen (MI-act. 390). Am 16. August 2024 unterzeichnete der Gesuchsgegner eine Erklärung, worin er sich zur freiwilligen Ausreise nach Marokko bereit erklärte (MI-act. 409). Nachdem das MIKA gleichentags die Identifikation und Papierbeschaffung für den Gesuchsgegner in Auftrag gab (MI-act. 410), bestätigten die marokkanischen Behörden am 14. Oktober 2024 die Identität des Gesuchsgegners (MI-act. 427).