Mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 10. Februar 2022 wurde der Gesuchsgegner wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, einfacher Körperverletzung, Drohung und mehrfachen Tätlichkeiten zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten und einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Zudem wurde er gestützt auf Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) für die Dauer von zehn Jahren des Landes verwiesen (MI-act. 311 ff.). Das Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (MI-act. 318).