Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2024.113 / jh / lm ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 9. Dezember 2024 Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber Gerichtsschreiber i.V. Manz Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Bernhard Pigl, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner B._____, von Marokko z.Zt. Justizvollzugsanstalt, 5600 Lenzburg Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste am 14. Februar 2002 illegal in die Schweiz ein und stellte unter einer falschen Identität ein Asylgesuch (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 53, 82). Nachdem das Staats- sekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch mit Entscheid vom 13. November 2002 abgelehnt hatte, verlies der Gesuchsgegner die Schweiz eigenen Angaben zufolge Richtung Marokko. Am 16. Juni 2003 reiste der der Gesuchsgegner im Rahmen des Familien- nachzugs unter der richtigen Identität erneut in die Schweiz ein, wo er eine Schweizer Staatsangehörige heiratete und in der Folge die Auf- enthaltsbewilligung erhielt (MI-act. 5, 39, 53, 103). Mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 10. Februar 2022 wurde der Gesuchsgegner wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, einfacher Körper- verletzung, Drohung und mehrfachen Tätlichkeiten zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten und einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Zudem wurde er gestützt auf Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetz- buchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) für die Dauer von zehn Jahren des Landes verwiesen (MI-act. 311 ff.). Das Urteil ist unange- fochten in Rechtskraft erwachsen (MI-act. 318). Am 22. April 2024 erkundigte sich der Gesuchsgegner telefonisch beim Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) über eine Ausreise nach Marokko und gab an, gewillt zu sein, in sein Heimatland auszureisen (MI-act. 390). Am 16. August 2024 unterzeichnete der Gesuchsgegner eine Erklärung, worin er sich zur freiwilligen Ausreise nach Marokko bereit erklärte (MI-act. 409). Nachdem das MIKA gleichentags die Identifikation und Papierbeschaffung für den Gesuchsgegner in Auftrag gab (MI-act. 410), bestätigten die marok- kanischen Behörden am 14. Oktober 2024 die Identität des Gesuchs- gegners (MI-act. 427). Am 28. Oktober 2024 teilte swissREPEAT dem MIKA mit, der Gesuchs- gegner müsse aufgrund seines straffälligen Verhaltens polizeilich in sein Heimatland begleitet werden (DEPA-Flug). Auf Antrag des MIKA buchte das SEM daraufhin einen DEPA-Flug für den Gesuchsgegner für den 27. Dezember 2024 nach Marrakesch (MI-act. 435 f., 438 f.). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 5. Dezember 2024 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 451 ff.). Der Gesuchsgegner gab -3- dabei an, weiterhin bereit zu sein, freiwillig in sein Heimatland zurück- zukehren (MI-act. 451). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft beginnt am 26. Dezember 2024, 08:00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für 30 Tage bis zum 25. Januar 2025, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwal- tungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Proto- koll S. 4, act. 30). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemes- senheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wird der Gesuchsgegner am 26. Dezember 2024, 8.00 Uhr, aus dem Strafvollzug entlassen und dem MIKA zugeführt. Die mündliche Verhandlung begann am 9. Dezember 2024, 10.35 Uhr; das Urteil wurde um 11.05 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. -4- II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicher- stellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftan- ordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff). 2. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchs- gegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicher- stellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.1. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Der Gesuchsgegner wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 10. Februar 2022 für eine Dauer von zehn Jahren des Landes verwiesen (MI-act. 311 ff.). Damit liegt eine rechtskräftige Landes- verweisung vor. 2.2. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG, wonach eine Person in Haft genommen werden kann, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Verbrechen sind gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB Taten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist keine Pro- gnose darüber erforderlich, ob sich der Ausländer dem Vollzug der Wegweisung tatsächlich entziehen wird. Vielmehr besteht aufgrund der schweren Straffälligkeit eine gesetzliche Vermutung, dass sich eine wegen eines Verbrechens verurteilte Person behördlichen Anordnungen wider- setzen und versuchen wird, sich der Ausschaffung zu entziehen (Urteile -5- des Bundesgerichts 2C_455/2009 vom 5. August 2009, Erw. 2.1 und 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018, Erw. 3.2). 3.2. Das Bezirksgericht Zofingen hat den Gesuchsgegner mit Urteil vom 10. Februar 2022 unter anderem wegen versuchter vorsätzlicher Tötung nach Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt (MI- act. 311 ff.). Vorsätzliche Tötung wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Der Strafmilderungsgrund des Versuchs gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB ist fakultativ, wodurch die versuchte Tötung gleich schwer bestraft werden kann wie die vollendete Tat (vgl. BGE 137 IV 113, Erw. 1.3). Damit stellt die versuchte vorsätzliche Tötung ein Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 StGB dar. Nach dem Gesagten ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt. 4. Zu den Haftbedingungen konnte sich der Gesuchsgegner zum Urteilszeitpunkt noch nicht äussern, da er sich noch im Strafvollzug und damit noch nicht in der Ausschaffungshaft befindet. Es liegen jedoch keine Anzeichen vor, die darauf schliessen lassen, dass die Haftbedingungen der Ausschaffungshaft Grund für Beanstandungen geben werden. 5. Es liegen keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleuni- gungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für 30 Tage an. Dies ist nicht zu beanstanden. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnis- mässigkeit verstossen würde. Liegt ein Haftgrund vor, weil die betroffene Person wegen eines Ver- brechens verurteilt wurde, kann sich die Anordnung einer Haft allenfalls dann als nicht notwendig und damit unverhältnismässig erweisen, wenn sich die betroffene Person proaktiv um eine Rückkehr in ihr Heimatland bemüht und so ihre Ausreisebereitschaft untermauert. Der Gesuchsgegner hat zwar wiederholt seine Ausreisebereitschaft bestätigt, aufgrund seiner schwerwiegenden Straffälligkeit besteht jedoch ein erhebliches öffentliches Interesse an einer kontrollierten Ausreise des Gesuchsgegners aus der -6- Schweiz (vgl. MI-act. 434). Damit erweist sich die angeordnete Ausschaf- fungshaft trotz Ausreisebereitschaft des Gesuchsgegners als notwendig, weshalb keine mildere Massnahme zur Sicherstellung des kontrollierten Vollzugs der Wegweisung ersichtlich ist. Aufgrund der Ausreisebereitschaft des Gesuchsgegners hat das MIKA zudem eine Flugbuchung für den 27. Dezember 2024 und damit bereits einen Tag nach Entlassung aus dem Strafvollzug in Auftrag gegeben (MI-act. 438 f.). Sollte der Gesuchsgegner tatsächlich gewillt sein, freiwillig in sein Heimatstaat zurückzukehren, kann er die Dauer seiner Ausschaffungshaft damit auf einen Tag beschränken, indem er den für ihn gebuchten Flug antritt. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftan- ordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind somit keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. IV. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 5. Dezember 2024 per 26. Dezember 2024 angeordnete Ausschaf- fungshaft wird bis zum 25. Januar 2025, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. -7- Zustellung an: den Gesuchsgegner das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 9. Dezember 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.: J. Huber Manz