Erst nachdem das Counselling durchgeführt und der Gesuchsgegner als algerischer Staatsbürger identifiziert worden war, womit sich der Wegweisungsvollzug anzubahnen begann, erklärte der Gesuchsgegner wiederholt, er werde freiwillig nach Algerien ausreisen und verfasste eine Freiwilligkeitserklärung (MI-act. 363, 429, 462 f.). Angesichts des bisherigen Verhaltens des Gesuchsgegners, namentlich der konstanten Weigerung zur freiwilligen Ausreise, der Renitenz hinsichtlich der Befolgung behördlicher Anordnungen, sowie des Zeitpunktes der behaupteten Ausreisewilligkeit und deren Anknüpfung an Bedingungen (MI-act. 463), ist die behauptete Ausreisebereitschaft als