Auch den Einstieg für den Transport zum Counselling vom 25. September verweigerte der Gesuchsgegner (MIact. 359). Erst nachdem das Counselling durchgeführt und der Gesuchsgegner als algerischer Staatsbürger identifiziert worden war, womit sich der Wegweisungsvollzug anzubahnen begann, erklärte der Gesuchsgegner wiederholt, er werde freiwillig nach Algerien ausreisen und verfasste eine Freiwilligkeitserklärung (MI-act. 363, 429, 462 f.).