Der Gesuchsgegner hat sich in der Vergangenheit mehrfach dahingehend geäussert, er wolle die Schweiz nicht in Richtung Algerien verlassen und gab im Rahmen des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft vom 3. September 2024 zu Protokoll, er sei gar kein Algerier (MI-act. 328). Auch den Einstieg für den Transport zum Counselling vom 25. September verweigerte der Gesuchsgegner (MIact. 359).