Mit der angeordneten Verlängerung der Ausschaffungshaft von drei Monaten wird die Dauer von sechs Monaten überschritten, womit die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein müssen. Gemäss Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG kann die Haft länger als sechs Monate angeordnet werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert.