6.2. Im vorliegenden Fall befindet sich die Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit über acht Monaten in ausländerrechtlicher Haft -8- im Sinne von Art. 75 – 78 AIG (Durchsetzungshaft 20. März 2024 bis 3. September 2024; Ausschaffungshaft 3. September 2024 – 3. Dezember 2024). Die sechsmonatige Frist hat damit am 19. September 2024 geendet und die Haft kann längstens bis zum 19. September 2025 verlängert werden. 6.3. Das MIKA ordnete die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis zum 3. März 2025, an.