2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, zumal für den Gesuchsgegner bereits ein Flug für den 28. November 2024 gebucht werden konnte (MI-act. 439). 3. Die mit Urteil vom 5. September 2024 festgestellten Haftgründe der Untertauchensgefahr und der Verurteilung wegen eines Verbrechens bestehen nach wie vor (vgl. WPR.2024.81, Erw. II/3.1, 3.2; MI-act. 352 ff.).