2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 2. Dezember 2024 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2024.81 vom 5. September 2024; MI-act. 347 ff.). Das MIKA ordnete am 21. November 2024 eine Haftverlängerung um weitere drei Monate an (act. 1 ff.). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs verzichtete der Gesuchsgegner auf eine mündliche Haftüberprüfung (MI-act. 463). Die heutige Überprüfung der Haftverlängerung erfolgt somit ohne mündliche Verhandlung und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft.