1. Die Ausschaffungshaft wird gestützt auf Art. 79 AIG für drei Monate bis zum 2. März 2025, 12.00 Uhr, verlängert. 2. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich des rechtlichen Gehörs verzichtete der Gesuchsgegner gegenüber dem MIKA auf die Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung (MI-act. 463).