Nachdem der Gesuchsgegner zunächst eine nur teilweise handschriftlich verfasste Freiwilligkeitserklärung verfasst hatte, teilte das SEM dem MIKA am 30. Oktober 2024 mit, die algerische Vertretung verlange jeweils eine komplett handgeschriebene Erklärung auf Französisch oder Arabisch (MIact. 423). Eine diesen Vorgaben entsprechende Erklärung des Gesuchsgegners liess das MIKA dem SEM am darauffolgenden Tag zukommen (MI-act. 430). Am 31. Oktober 2024 konnte der Gesuchsgegner für einen Rückführungsflug nach Algier angemeldet werden (MI-act. 426). Gleichentags stellte das MIKA beim SEM einen Antrag auf erhöhtes -5-