Gleichentags verfügte das MIKA gegenüber dem Gesuchsgegner die Anordnung einer Ausschaffungshaft von drei Monaten (MI-act. 331 ff.), welche mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 5. September 2024 bis zum 2. Dezember 2024, 12.00 Uhr, bestätigt wurde (WPR.2024.81; MI-act. 347 ff.). Am 25. September 2024 nahm der Gesuchsgegner an einem Counselling teil (MI-act. 361), verweigerte jedoch am Tag zuvor den Einstieg für den Transport nach Aarau und musste deshalb durch die Kantonspolizei Zürich zugeführt werden (MI-act. 359).