2. September 2024 die Teilnahme des Gesuchsgegners am nächsten Counselling bestätigte (MI-act. 323). Nachdem der Gesuchsgegner identifiziert werden konnte, hätte er am 3. September 2024 dem MIKA zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft zugeführt werden sollen. Da der Gesuchsgegner jedoch den Einstieg für den Transport nach Aarau verweigerte, wurde die Befragung durch das MIKA per Video- Telefonie durchgeführt. Dabei gab der Gesuchsgegner zu Protokoll, er sei kein Algerier und werde die Schweiz erst dann in Richtung Algerien verlassen, wenn seine Staatsangehörigkeit erstellt sei (MI-act. 325, 327 ff.).