Die gleichentags durch das MIKA angeordnete Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten wurde mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 22. März 2024 (WPR.2024.28; MI-act. 157 f., 180 ff.) nicht bestätigt, wohl aber die eventualiter angeordnete Durchsetzungshaft für die Dauer von einem Monat bis zum 19. April 2024, 12.00 Uhr. Am 10. April 2024, am 10. Juni 2024 sowie am 8. August 2024 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner jeweils in Abwesenheit seines Rechtsvertreters das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft (MI-act. 193 ff., 255 ff., 282 ff.).