Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2024.112 / dh ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 26. November 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiber i.V. Hausmann Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Samira Oppiller, Bahnhofstrasse 88, 5000 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Algerien z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Martin Leiser, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 24, 5000 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftverlängerung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner wurde am 20. März 2022 unter anderem wegen bandenmässigen Diebstahls festgenommen und mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 23. März 2022 in Untersuchungshaft versetzt, welche bis zum Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs am 21. Oktober 2022 mehrfach verlängert wurde (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 1 f., 6 ff., 13 ff.). Am 11. November 2022 (datiert auf: 12. November 2022) reichte der Gesuchsgegner aus dem vorzeitigen Strafvollzug ein offenbar eigenhändig verfasstes Asylgesuch ein (MI-act. 24, 29). Mit Entscheid vom 17. Januar 2023 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete an, er habe die Schweiz sowie den Schengen- Raum per Ende der Haft zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung. Der Entscheid erwuchs am 27. März 2023 unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 29 ff., 38). Anlässlich diverser Ausreisegespräche beim Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) gab der Gesuchsgegner mehrfach an, er sei nicht zur Rückkehr in seinen Heimatstaat Algerien bereit und verweigerte jegliche Mitwirkung bei der Papierbeschaffung, obwohl er vom MIKA darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er mit den algerischen Behörden telefonieren oder sich im Heimatland um die Zustellung von Reise- oder Identitätsdokumenten kümmern solle (MI-act. 60 ff, 123 ff.). Am 18. April 2023 ersuchte das MIKA das SEM um Unterstützung bei der Identifizierung des Gesuchsgegners, worauf dieses am 25. April 2023 eine Identifizierungsanfrage an die algerischen Behörden stellte (MI-act. 64, 65 ff.). Am 26. Juli 2023 ersuchte das MIKA das SEM, den hängigen Antrag betreffend die Identifizierung des Gesuchsgegners zu monieren, was das SEM sodann jeweils am 2. August 2023 und 7. November 2023 mittels Monierungsschreiben tat (MI-act. 64, 65 ff., 69 ff., 72 ff.). Mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 2. November 2023 wurde der Gesuchsgegner wegen diverser Delikte zu einer teilbedingten Freiheits- strafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c und d des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) für acht Jahre des Landes verwiesen (MI-act. 77 ff.). Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 83, 99). -3- Mit Schreiben vom 5. Dezember 2023 fragte das MIKA beim SEM nach, welche weiteren Schritte zum Erhalt eines Reisepapiers vorgeschlagen würden und ob eine LINGUA-Abklärung angezeigt sei (MI-act. 99). Im Januar 2024 stellte das SEM eine erneute Identifizierungsanfrage an die algerischen Behörden (MI-act. 129 f.). Mit E-Mail vom 26. Februar 2024 informierte das SEM das MIKA darüber, dass das Resultat der LINGUA-Abklärung feststehe und es sich beim Gesuchsgegner eindeutig um eine Person handle, die in Algerien sozialisiert worden sei (MI-act. 133). Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungs- bzw. Durchsetzungshaft gab der Gesuchsgegner an, auf keinen Fall eine Freiwilligkeitserklärung zu unterschreiben, nicht zur Rückkehr in seinen Heimatstaat bereit zu sein und nicht bei der Papierbeschaffung mitzuwirken. Er sei jedoch bereit, die Schweiz zu verlassen und nach Frankreich zu gehen (MI-act. 139 ff.). Die gleichentags durch das MIKA angeordnete Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten wurde mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 22. März 2024 (WPR.2024.28; MI-act. 157 f., 180 ff.) nicht bestätigt, wohl aber die eventualiter angeordnete Durchsetzungshaft für die Dauer von einem Monat bis zum 19. April 2024, 12.00 Uhr. Am 10. April 2024, am 10. Juni 2024 sowie am 8. August 2024 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner jeweils in Abwesenheit seines Rechts- vertreters das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Durch- setzungshaft (MI-act. 193 ff., 255 ff., 282 ff.). Die durch das MIKA angeordneten Verlängerungen der Durchsetzungshaft wurden mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 17. April 2024 (WPR.2024.32; MI-act. 203 ff.) bzw. 17. Juni 2024 (WPR.2024.52; MI-act. 264 ff.) bzw. 15. August 2024 (WPR.2024.72; MI-act. 294 ff.) letztmals bis zum 19. Oktober 2024, 12.00 Uhr, bestätigt. Nachdem zunächst ein neuer Identitätsantrag an die algerischen Behörden gestellt werden musste (MI-act. 166, 192) und das SEM am 4. Juli 2024 bei der algerischen Vertretung in Bern die ausstehende Antwort moniert hatte (MI-act. 275 f., 280 f.), informierte das SEM das MIKA am 27. August 2024 darüber, dass der Gesuchsgegner unter seiner angegebenen Identität als algerischer Staatsangehöriger identifiziert worden sei (MI-act. 306 ff.). Das MIKA meldete den Gesuchsgegner am 31. August 2024 für eine konsularische Anhörung (Counselling) an, woraufhin das SEM am -4- 2. September 2024 die Teilnahme des Gesuchsgegners am nächsten Counselling bestätigte (MI-act. 323). Nachdem der Gesuchsgegner identifiziert werden konnte, hätte er am 3. September 2024 dem MIKA zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft zugeführt werden sollen. Da der Gesuchsgegner jedoch den Einstieg für den Transport nach Aarau verweigerte, wurde die Befragung durch das MIKA per Video- Telefonie durchgeführt. Dabei gab der Gesuchsgegner zu Protokoll, er sei kein Algerier und werde die Schweiz erst dann in Richtung Algerien verlassen, wenn seine Staatsangehörigkeit erstellt sei (MI-act. 325, 327 ff.). Gleichentags verfügte das MIKA gegenüber dem Gesuchsgegner die Anordnung einer Ausschaffungshaft von drei Monaten (MI-act. 331 ff.), welche mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 5. September 2024 bis zum 2. Dezember 2024, 12.00 Uhr, bestätigt wurde (WPR.2024.81; MI-act. 347 ff.). Am 25. September 2024 nahm der Gesuchsgegner an einem Counselling teil (MI-act. 361), verweigerte jedoch am Tag zuvor den Einstieg für den Transport nach Aarau und musste deshalb durch die Kantonspolizei Zürich zugeführt werden (MI-act. 359). Gemäss Aktennotiz des MIKA vom 25. Oktober 2024 könne aufgrund des Counselling-Ergebnisses nicht davon ausgegangen werden, dass sofort ein Ersatzreisedokument ausgestellt werde. Bis dies möglich sei, könnten mehrere Monate vergehen (MI-act. 362). Der Gesuchsgegner meldete sich am 28. Oktober 2024 telefonisch beim MIKA und teilte mit, er sei nun bereit, die Schweiz freiwillig in Richtung Algerien zu verlassen, sofern er finanzielle Unterstützung erhalte. Das MIKA wies ihn sodann darauf hin, dass hierfür seine Kooperation bei der Papierbeschaffung nötig sei (MI-act. 363). Nachdem der Gesuchsgegner zunächst eine nur teilweise handschriftlich verfasste Freiwilligkeitserklärung verfasst hatte, teilte das SEM dem MIKA am 30. Oktober 2024 mit, die algerische Vertretung verlange jeweils eine komplett handgeschriebene Erklärung auf Französisch oder Arabisch (MI- act. 423). Eine diesen Vorgaben entsprechende Erklärung des Gesuchsgegners liess das MIKA dem SEM am darauffolgenden Tag zukommen (MI-act. 430). Am 31. Oktober 2024 konnte der Gesuchsgegner für einen Rückführungsflug nach Algier angemeldet werden (MI-act. 426). Gleichentags stellte das MIKA beim SEM einen Antrag auf erhöhtes -5- Reisegeld zu Gunsten des Gesuchsgegners (MI-act. 428), welcher am 1. November 2024 bewilligt wurde (MI-act. 433). Die definitive Buchung für einen Rückführungsflug am 28. November 2024 erfolgte am 4. November 2024. Gemäss Mitteilung des SEM vom 5. November 2024 an das MIKA sei der Antrag auf Ausstellung eines Ersatzreisedokuments, zusammen mit der Freiwilligkeitserklärung, am Vortag den algerischen Behörden übermittelt worden (MI-act. 444). Am 6. November 2024 teilte der Gesuchsgegner dem MIKA mit, er habe mit dem algerischen Konsulat gesprochen, welches ihm die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments zugesichert habe (MI- act. 458). Nachdem der Gesuchsgegner gegenüber der Rückkehrberatung geäussert hatte, er benötige mehr finanzielle Unterstützung als das bereits bewilligte erhöhte Reisegeld in der Höhe von Fr. 500.00 (MI-act. 460), stellte das MIKA beim SEM einen Antrag auf weitere Fr. 200.00 zu Gunsten des Gesuchsgegners (MI-act. 461). B. Am 21. November gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate (MI-act. 462 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Die Ausschaffungshaft wird gestützt auf Art. 79 AIG für drei Monate bis zum 2. März 2025, 12.00 Uhr, verlängert. 2. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich des rechtlichen Gehörs verzichtete der Gesuchsgegner gegenüber dem MIKA auf die Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung (MI-act. 463). D. Mit Eingabe vom 25. November 2024 teilte der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners dem Verwaltungsgericht mit, er verzichte auf eine Stellungnahme (act. 12). -6- Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Ordnet das MIKA eine Haftverlängerung an, so ist diese durch die richterliche Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft zu überprüfen (BGE 128 II 241, Erw. 3.5), wobei die betroffene Person auf die Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung verzichten kann (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359, Erw. I/4.3 ff.). 2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 2. Dezember 2024 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2024.81 vom 5. September 2024; MI-act. 347 ff.). Das MIKA ordnete am 21. November 2024 eine Haftverlängerung um weitere drei Monate an (act. 1 ff.). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs verzichtete der Gesuchsgegner auf eine mündliche Haftüberprüfung (MI-act. 463). Die heutige Überprüfung der Haftverlängerung erfolgt somit ohne mündliche Verhandlung und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen bzw. bei bestehender Haft eine Haftverlängerung anordnen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftverlängerung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde angeordnet (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet die Haftverlängerung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). -7- Mit Urteil vom 2. November 2023 wurde der Gesuchsgegner durch das Bezirksgericht Aarau gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB für acht Jahre aus der Schweiz verwiesen (MI-act. 77 ff.). Das Urteil erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 77, 99). Damit liegt nicht nur eine rechtsgenügliche, sondern gar eine rechtskräftige Landesverweisung vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, zumal für den Gesuchsgegner bereits ein Flug für den 28. November 2024 gebucht werden konnte (MI-act. 439). 3. Die mit Urteil vom 5. September 2024 festgestellten Haftgründe der Untertauchensgefahr und der Verurteilung wegen eines Verbrechens bestehen nach wie vor (vgl. WPR.2024.81, Erw. II/3.1, 3.2; MI-act. 352 ff.). 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (MI- act. 463). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. 6.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 – 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Verlängerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). 6.2. Im vorliegenden Fall befindet sich die Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit über acht Monaten in ausländerrechtlicher Haft -8- im Sinne von Art. 75 – 78 AIG (Durchsetzungshaft 20. März 2024 bis 3. September 2024; Ausschaffungshaft 3. September 2024 – 3. Dezember 2024). Die sechsmonatige Frist hat damit am 19. September 2024 geendet und die Haft kann längstens bis zum 19. September 2025 verlängert werden. 6.3. Das MIKA ordnete die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis zum 3. März 2025, an. Mit der angeordneten Verlängerung der Ausschaffungshaft von drei Monaten wird die Dauer von sechs Monaten überschritten, womit die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein müssen. Gemäss Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG kann die Haft länger als sechs Monate angeordnet werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert. Der Gesuchsgegner hat sich in der Vergangenheit mehrfach dahingehend geäussert, er wolle die Schweiz nicht in Richtung Algerien verlassen und gab im Rahmen des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft vom 3. September 2024 zu Protokoll, er sei gar kein Algerier (MI-act. 328). Auch den Einstieg für den Transport zum Counselling vom 25. September verweigerte der Gesuchsgegner (MI- act. 359). Erst nachdem das Counselling durchgeführt und der Gesuchsgegner als algerischer Staatsbürger identifiziert worden war, womit sich der Wegweisungsvollzug anzubahnen begann, erklärte der Gesuchsgegner wiederholt, er werde freiwillig nach Algerien ausreisen und verfasste eine Freiwilligkeitserklärung (MI-act. 363, 429, 462 f.). Angesichts des bisherigen Verhaltens des Gesuchsgegners, namentlich der konstanten Weigerung zur freiwilligen Ausreise, der Renitenz hinsichtlich der Befolgung behördlicher Anordnungen, sowie des Zeitpunktes der behaupteten Ausreisewilligkeit und deren Anknüpfung an Bedingungen (MI-act. 463), ist die behauptete Ausreisebereitschaft als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Jedenfalls erhellt klar, dass die mehr als sechsmonatige Haft primär auf das bisher unkooperative Verhalten des Gesuchsgegners zurückzuführen ist, weshalb die Voraussetzung von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt ist. Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die angeordnete Haftverlängerung nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA -9- entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist angesichts der erstellten Untertauchensgefahr nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftverlängerung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die Verlängerung der Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Der mit Urteil vom 22. März 2024 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2024.28 einreichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine weitere Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021) . Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. - 10 - Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 21. November 2024 angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft wird bis zum 2. März 2025, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 11 - Aarau, 27. November 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.: Busslinger Hausmann