7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist angesichts der erstellten Untertauchensgefahr, entgegen den Vorbringen des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners, nicht ersichtlich. Wie unter Erw. II/3.1 dargelegt, bietet der Gesuchsgegner mit seinem Verhalten keinerlei Gewähr für eine ordnungsgemässe Ausreise in den Irak. Die von seinem Rechtsvertreter vorgeschlagene Eingrenzung (act. 31) könnte nicht sicherstellen, dass der Gesuchsgegner tatsächlich ausreisen wird.