3.2. Ausserdem ist vorliegend auch der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c erfüllt, da der Gesuchsgegner gegen die ihm auferlegte Eingrenzung auf das Gebiet des Kantons Aargau vom 24. August 2022 verstossen hat (MI-act. 286 ff., 300 ff.). 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 3, act. 29). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.