Der Gesuchsgegner, gegen den ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vorliegt, hätte die Schweiz gemäss der zuletzt angesetzten Ausreisefrist bis zum 10. Juni 2022 verlassen müssen (MI-act. 267). Anlässlich der beiden Ausreisegespräche vom 8. Juni 2022 bzw. vom 21. Februar 2024 (MIact. 273 ff., 305 ff.), des rechtlichen Gehörs vom 21. November 2024 (MIact. 346 ff.) sowie zuletzt anlässlich der heutigen Verhandlung äusserte sich der Gesuchsgegner wiederholt dahingehend, dass er nicht in den Irak zurückkehren wolle bzw. dem Wegweisungsentscheid des SEM nur unter Zwang Folge leisten würde (Protokoll S. 2, act. 28).