2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, zumal für Ausschaffungen in den Irak sämtliche Vollzugsstufen möglich sind (Protokoll S. 3, act. 29) und der Gesuchsgegner im Übrigen bereits für einen Sonderflug in den Irak angemeldet wurde (MI-act. 335 f.).