2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 20. November 2024, 15.00 Uhr, angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 21. November 2024, 16.35 Uhr; das Urteil wurde um 16.55 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG).