D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 3, act. 29). Der Gesuchsgegner liess folgenden Antrag stellen (Protokoll S. 3, act. 29): Die mit Verfügung vom 21.11.2024 des Amts für Migration und Integration (MIKA) angeordnete Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG sei nicht zu bestätigen. -4- Der Einzelrichter zieht in Erwägung: