Am 24. August 2022 erschien der Gesuchsgegner sodann einer weiteren Vorladung des MIKA folgend zu einem rechtlichen Gehör betreffend die Anordnung einer Eingrenzung (MI-act. 284). Gleichentags verfügte das MIKA die Eingrenzung des Gesuchsgegners auf das Gebiet des Kantons Aargau (MI-act. 286 ff.). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen (TG) vom 29. August 2023 wurde der Gesuchsgegner wegen Verstosses gegen die Eingrenzung vom 24. August 2022 unter anderem zur Zahlung einer Busse verurteilt (MIact. 300 ff.).