In der Folge setzte das SEM dem Gesuchsgegner eine neue Ausreisefrist bis zum 10. Juni 2022 an (MI-act. 267 f.). Am 8. Juni 2022 erschien der Gesuchsgegner einer Vorladung des Amts für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) folgend zu einem Ausreisegespräch, wo er unter anderem zu Protokoll gab, er sei nicht bereit, die Schweiz freiwillig in Richtung Irak zu verlassen (MI-act. 273 ff.).