A. Der Gesuchsgegner hielt sich erstmals vom 20. Januar 2011 bis zum 31. Juli 2015 in der Schweiz auf und durchlief hier erfolglos ein Asylverfahren. Sein Aufenthalt endete mit einer kontrollierten Ausreise in den Irak (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 7-194). Am 30. Mai 2021 reiste der Gesuchsgegner erneut in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein neues Asylgesuch (MI-act. 204 f.). Das Staatssekretariat für Migration (SEM) fällte am 27. August 2021 einen Zuweisungsentscheid betreffend den Gesuchsgegner an den Kanton Aargau (MI-act. 225).