Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2024.111 / dh ZEMIS 16719504; N 552 007 Urteil vom 21. November 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiber i.V. Hausmann Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch lic. iur. Silvio Siegrist, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Irak, alias B._____, von Irak, alias C._____, von Irak z.Zt. im Bezirksgefängnis, 5000 Aarau amtlich vertreten durch lic. iur. Martin Leiser, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 24, 5000 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner hielt sich erstmals vom 20. Januar 2011 bis zum 31. Juli 2015 in der Schweiz auf und durchlief hier erfolglos ein Asylverfah- ren. Sein Aufenthalt endete mit einer kontrollierten Ausreise in den Irak (Ak- ten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 7-194). Am 30. Mai 2021 reiste der Gesuchsgegner erneut in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein neues Asylgesuch (MI-act. 204 f.). Das Staatssekretariat für Migration (SEM) fällte am 27. August 2021 einen Zuweisungsentscheid betreffend den Gesuchsgegner an den Kanton Aar- gau (MI-act. 225). Mit Entscheid vom 19. Oktober 2021 lehnte das SEM das zweite Asylge- such des Gesuchsgegners ab und wies ihn aus der Schweiz weg (MI- act. 234 ff.). Mit Urteil vom 12. Mai 2022 wies das Bundesverwaltungsge- richt eine dagegen erhobene Beschwerde ab, womit der Entscheid des SEM in Rechtskraft erwuchs (MI-act.249 ff.). In der Folge setzte das SEM dem Gesuchsgegner eine neue Ausreisefrist bis zum 10. Juni 2022 an (MI-act. 267 f.). Am 8. Juni 2022 erschien der Gesuchsgegner einer Vorladung des Amts für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) folgend zu einem Ausreisegespräch, wo er unter anderem zu Protokoll gab, er sei nicht bereit, die Schweiz freiwillig in Rich- tung Irak zu verlassen (MI-act. 273 ff.). Am 24. August 2022 erschien der Gesuchsgegner sodann einer weiteren Vorladung des MIKA folgend zu einem rechtlichen Gehör betreffend die Anordnung einer Eingrenzung (MI-act. 284). Gleichentags verfügte das MIKA die Eingrenzung des Gesuchsgegners auf das Gebiet des Kantons Aargau (MI-act. 286 ff.). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen (TG) vom 29. August 2023 wurde der Gesuchsgegner wegen Verstosses gegen die Eingrenzung vom 24. August 2022 unter anderem zur Zahlung einer Busse verurteilt (MI- act. 300 ff.). Am 21. Februar 2024 erschien der Gesuchsgegner erneut einer Vorladung des MIKA folgend zu einem weiteren Ausreisegespräch und gab wiederum zu Protokoll, er wolle die Schweiz nicht freiwillig in Richtung Irak verlassen, da er dort Probleme habe (MI-act. 305 ff.). Nachdem der Gesuchsgegner am 4. Juli 2024 an einer zentralen Befra- gung durch das irakische Konsulat teilgenommen hatte, wurde er als -3- irakischer Staatsbürger anerkannt und seine Identität bestätigt (MI- act. 317). Das MIKA meldete den Gesuchsgegner in der Folge für einen Sonderflug in den Irak an (MI-act. 335 f.). Am 20. November 2024 wurde der Gesuchsgegner durch die Kantonspoli- zei Aargau angehalten und zwecks Zuführung zum MIKA im Bezirksge- fängnis Aarau inhaftiert (MI-act. 340, 344). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 21. November 2024 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 346 ff.). Im Anschluss an die Befra- gung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 20. November 2024, 15.00 Uhr. Sie wird in Anwen- dung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 19. Februar 2025, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut Basel vollzogen. Soweit für die Befra- gung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwal- tungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Proto- koll S. 3, act. 29). Der Gesuchsgegner liess folgenden Antrag stellen (Protokoll S. 3, act. 29): Die mit Verfügung vom 21.11.2024 des Amts für Migration und Integration (MIKA) angeordnete Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG sei nicht zu be- stätigen. -4- Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessen- heit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die In- tegration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist be- ginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Per- son zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 20. November 2024, 15.00 Uhr, angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 21. No- vember 2024, 16.35 Uhr; das Urteil wurde um 16.55 Uhr eröffnet. Die rich- terliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanord- nung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Lan- desverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). -5- Mit Entscheid vom 19. Oktober 2021 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab und wies ihn gleichzeitig aus der Schweiz weg (MI- act. 234 ff.). Dieser Entscheid erwuchs nach Abweisung einer dagegen er- hobenen Beschwerde in Rechtskraft (MI-act. 249 ff.). Somit liegt nicht nur ein rechtsgenüglicher, sondern auch ein rechtskräftiger Wegweisungsent- scheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün- den undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen wür- den, zumal für Ausschaffungen in den Irak sämtliche Vollzugsstufen mög- lich sind (Protokoll S. 3, act. 29) und der Gesuchsgegner im Übrigen bereits für einen Sonderflug in den Irak angemeldet wurde (MI-act. 335 f.). 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Aus- schaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussa- gen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungs- haft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkomm- nisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Per- son darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen wi- dersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisie- rung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. -6- ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/ CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrations- recht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG JANINE SERT, in: MARTINA CARONI/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Aus- länder- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 17 zu Art. 76). Der Gesuchsgegner, gegen den ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vorliegt, hätte die Schweiz gemäss der zuletzt angesetzten Ausreisefrist bis zum 10. Juni 2022 verlassen müssen (MI-act. 267). Anlässlich der beiden Ausreisegespräche vom 8. Juni 2022 bzw. vom 21. Februar 2024 (MI- act. 273 ff., 305 ff.), des rechtlichen Gehörs vom 21. November 2024 (MI- act. 346 ff.) sowie zuletzt anlässlich der heutigen Verhandlung äusserte sich der Gesuchsgegner wiederholt dahingehend, dass er nicht in den Irak zurückkehren wolle bzw. dem Wegweisungsentscheid des SEM nur unter Zwang Folge leisten würde (Protokoll S. 2, act. 28). In dieser konstanten Weigerung, der Ausreisepflicht nachzukommen, ist entgegen den diesbezüglichen Ausführungen des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners ein klares Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will. Daran ändert auch nichts, dass der Gesuchsgegner bisherigen Vorladungen Folge geleistet hat, da diese nicht den konkreten Wegweisungsvollzug des Gesuchsgegners be- zweckten, sondern lediglich Vorbereitungen dazu betrafen. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt. 3.2. Ausserdem ist vorliegend auch der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c erfüllt, da der Gesuchsgegner gegen die ihm auferlegte Eingrenzung auf das Gebiet des Kantons Aargau vom 24. August 2022 verstossen hat (MI-act. 286 ff., 300 ff.). 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Proto- koll S. 3, act. 29). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleu- nigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie -7- möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Ge- wohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnis- mässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist angesichts der erstellten Untertauchens- gefahr, entgegen den Vorbringen des Rechtsvertreters des Gesuchsgeg- ners, nicht ersichtlich. Wie unter Erw. II/3.1 dargelegt, bietet der Gesuchs- gegner mit seinem Verhalten keinerlei Gewähr für eine ordnungsgemässe Ausreise in den Irak. Die von seinem Rechtsvertreter vorgeschlagene Ein- grenzung (act. 31) könnte nicht sicherstellen, dass der Gesuchsgegner tat- sächlich ausreisen wird. Vielmehr wäre es ihm ohne weiteres möglich, bis zum Rückführungszeitpunkt im Gebiet des Kantons Aargau zu verweilen und sich den Behörden zur Verfügung zu halten, jedoch unterzutauchen, sobald der Rückflug anzutreten wäre. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnis- mässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsge- such frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Ver- handlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und -8- Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Prä- senzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstan- den ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsge- richt spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzu- reichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 21. November 2024 per 20. November 2024 angeordnete Aus- schaffungshaft wird bis zum 19. Februar 2025, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder im Gefängnis Bässlergut Basel zu vollziehen. Für die Dauer der Be- fragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftie- rung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Martin Leiser, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlas- sung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern -9- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 21. November 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.: Busslinger Hausmann