Im vorliegenden Fall ist in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen die Entschädigung inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer auf Fr. 750.00 festzusetzen. 4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist als gegenstandslos geworden von der Kontrolle abzuschreiben. Der Einzelrichter erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die vorinstanzliche Eingrenzungsverfügung vom 14. Dezember 2023 aufgehoben. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird als gegenstandslos geworden von der Kontrolle abgeschrieben.