2.5. Unabhängig davon, dass das MIKA aufgrund seiner Zuständigkeit für den Vollzug der Landesverweisung grundsätzlich befugt ist, gegenüber dem Beschwerdeführer Rayonauflagen zu verfügen, erweist sich die Eingrenzung im konkreten Fall als unzulässig, da diese im Widerspruch zur offensichtlich bestehenden Verpflichtung steht, wonach sich der Beschwerdeführer an seinem sich im Kanton Zürich befindenden zugewiesenen Wohnort aufzuhalten hat. 2.6. Die verfügte Eingrenzung auf den Kanton Aargau erweist sich damit als unzulässig, weshalb die angefochtene Verfügung vom 14. Dezember 2023 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist.