2.2. Der Eingrenzungsverfügung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ein Asylgesuch eingereicht hatte, welches durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Entscheid vom 15. Dezember 2021 abgewiesen wurde und mit welchem der Kanton Zürich mit dem Wegweisungsvollzug beauftragt wurde (Akten des Amtes für Migration und Integration [MIact. 472]). Zwar sind die Akten offensichtlich unvollständig und liegt der genannte Asylentscheid nicht vor. Dennoch ist davon auszugehen, dass mit dem negativen Asylentscheid nicht nur die Zuständigkeit für den Wegweisungsvollzug an den Kanton Zürich übertragen wurde, sondern dieser auch für die Unterbringung des Beschwerdeführers für zuständig