Im vorliegenden Fall verfügte das MIKA eine Eingrenzung auf das Gebiet des Kantons Aargau. Nachdem der Beschwerdeführer durch das Bezirksgericht Baden mit Urteil vom 19. September 2022 für zehn Jahre des Landes verwiesen worden war und dieses Urteil inzwischen sogar in Rechtskraft erwachsen ist, ist der Kanton Aargau auch für den Vollzug der Landesverweisung zuständig. Innerkantonal zuständige Behörde im Sinne von Art. 74 AIG ist gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Die Gebietsbeschränkung wurde damit durch die zuständige Behörde erlassen.