B. Dagegen liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 12. Januar 2024 Beschwerde erheben und unter anderem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsvertreter beantragen. C. Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 wurde die Vorinstanz zur Beschwerdeantwort und Einreichung aller migrationsamtlicher Akten aufgefordert und festgehalten, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsvertreter nach Eingang der Vorakten entschieden werde.