Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2024.10 / sp / Bu / we ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 10. April 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiberin Peter Beschwerde- A._____, von Tunesien führer vertreten durch Dr. iur. Jürg Krumm, Rechtsanwalt, Möhrlistrasse 97, Postfach, 8050 Zürich gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Hatice Karadere, Bahnhofstrasse 88, 5000 Aarau Gegenstand Eingrenzung gestützt auf Art. 74 AIG Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 14. Dezember 2023 -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 ordnete das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) gegen den Beschwerdeführer bis auf weiteres eine Eingrenzung auf das Gebiet des Kantons Aargau an. B. Dagegen liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 12. Januar 2024 Beschwerde erheben und unter anderem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsvertreter beantragen. C. Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 wurde die Vorinstanz zur Beschwerdeantwort und Einreichung aller migrationsamtlicher Akten aufgefordert und festgehalten, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsvertreter nach Eingang der Vorakten entschieden werde. Die Vorinstanz reichte am 1. Februar 2024 zusammen mit der Beschwerdeantwort ihre Akten ein. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Verfügungen des MIKA betreffend Gebietsbeschränkungen, die gestützt auf Art. 74 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integra- tionsgesetz, AIG; SR 142.20) angeordnet wurden, können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 17 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Überprüfung erfolgt durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts (§ 6 Abs. 1 EGAR). Beschwer- den sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Be- gründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Gebietsbeschränkung des MIKA vom 14. Dezember 2023. Die Zuständigkeit ist somit gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. -3- 2. In Beschwerdeverfahren betreffend Gebietsbeschränkungen können vor Verwaltungsgericht einzig die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 VRPG). II. 1. Gebietsbeschränkungen (Ein- und Ausgrenzungen) können gemäss Art. 74 Abs. 2 AIG von der Behörde des Kantons angeordnet werden, der für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Im vorliegenden Fall verfügte das MIKA eine Eingrenzung auf das Gebiet des Kantons Aargau. Nachdem der Beschwerdeführer durch das Bezirksgericht Baden mit Urteil vom 19. September 2022 für zehn Jahre des Landes verwiesen worden war und dieses Urteil inzwischen sogar in Rechtskraft erwachsen ist, ist der Kanton Aargau auch für den Vollzug der Landesverweisung zuständig. Innerkantonal zuständige Behörde im Sinne von Art. 74 AIG ist gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Die Gebietsbeschränkung wurde damit durch die zuständige Behörde er- lassen. 2. 2.1. Fraglich ist, ob sich die Eingrenzung auf das Gebiet des Kantons Aargau als zulässig erweist. 2.2. Der Eingrenzungsverfügung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ein Asylgesuch eingereicht hatte, welches durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Entscheid vom 15. Dezember 2021 abgewiesen wurde und mit welchem der Kanton Zürich mit dem Wegweisungsvollzug beauftragt wurde (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI- act. 472]). Zwar sind die Akten offensichtlich unvollständig und liegt der genannte Asylentscheid nicht vor. Dennoch ist davon auszugehen, dass mit dem negativen Asylentscheid nicht nur die Zuständigkeit für den Wegweisungsvollzug an den Kanton Zürich übertragen wurde, sondern dieser auch für die Unterbringung des Beschwerdeführers für zuständig erklärt wurde (Art. 45 Abs. 1 lit. f und Art. 46 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]). Dies ist zudem auch aus zwei E-Mails des MIKA zu schliessen, worin zwei verschiedene Mitarbeitende des MIKA, Sektion Asyl und Rückkehr, am 14. Februar 2023 gegenüber der Kantonspolizei Aargau und am 31. März 2023 gegenüber dem Bezirksgericht Baden erklärten, der Beschwerdeführer werde "im -4- Anschluss zum Migrationsamt Zürich zwecks Unterbringung geschickt" bzw. "Trotz Landesverweisung des Kantons Aargau und des Übergangs der Zuständigkeit für deren Vollzug aus den Kanton Aargau bleibt die Zuständigkeit für die Unterbringung und Betreuung beim ursprünglichen Zuteilungskanton Zürich." (MI-act. 373, 383). Inwiefern sich an der Zuständigkeit zur Unterbringung durch den Kanton Zürich etwas geändert hätte, geht weder aus der Eingrenzungsverfügung vom 14. Dezember 2023 noch aus den migrationsamtlichen Akten hervor. 2.3. Ist ein Kanton für die Unterbringung einer betroffenen Person zuständig, erfolgt diese regelmässig im betreffenden Kanton. Dass es sich im vorliegenden Fall anders verhalten würde und der Kanton Zürich, gestützt auf welche Rechtsgrundlage auch immer, die Unterbringung im Kanton Aargau verfügt hätte, geht aus den Akten ebenfalls nicht hervor. 2.4. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass sich die dem Beschwerdeführer zugewiesene Wohnadresse im Kanton Zürich befindet und dieser verpflichtet ist, sich dort aufzuhalten. 2.5. Unabhängig davon, dass das MIKA aufgrund seiner Zuständigkeit für den Vollzug der Landesverweisung grundsätzlich befugt ist, gegenüber dem Beschwerdeführer Rayonauflagen zu verfügen, erweist sich die Eingrenzung im konkreten Fall als unzulässig, da diese im Widerspruch zur offensichtlich bestehenden Verpflichtung steht, wonach sich der Beschwerdeführer an seinem sich im Kanton Zürich befindenden zugewiesenen Wohnort aufzuhalten hat. 2.6. Die verfügte Eingrenzung auf den Kanton Aargau erweist sich damit als unzulässig, weshalb die angefochtene Verfügung vom 14. Dezember 2023 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist. III. 1. Gemäss § 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Gleiches gilt gemäss § 32 Abs. 2 VRPG für die Parteikosten. 2. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer. Die Verfah- renskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG). -5- 3. Als unterliegende Partei hat das MIKA dem Beschwerdeführer die Partei- kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (An- waltstarif, AnwT; SAR 291.150). Migrationsrechtliche Verfahren sind soge- nannte nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten. Die Parteientschädi- gung setzt sich damit zusammen aus einer Grundentschädigung zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT) sowie den Zu- und Abschlägen (§§ 6–8 AnwT). Innerhalb dieses Rahmens ist die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwal- tes sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles festzuset- zen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Durch die tarifgemässe Entschädigung sind die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwaltes einschliesslich der üblichen Ver- gleichsbemühungen abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung ist als Gesamtbetrag festzusetzen. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Im vorliegenden Fall ist in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmun- gen die Entschädigung inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer auf Fr. 750.00 festzusetzen. 4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist als gegenstandslos geworden von der Kontrolle abzuschreiben. Der Einzelrichter erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die vorinstanzliche Eingrenzungsverfügung vom 14. Dezember 2023 aufgehoben. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird als gegenstandslos geworden von der Kontrolle abgeschrieben. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kan- tons. -6- 4. Das MIKA wird angewiesen, dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 750.00 zu ersetzen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter, im Doppel, inkl. Beschwerdeantwort) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 10. April 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Busslinger Peter