, 618). Seine andauernde Renitenz unterstrich der Gesuchsgegner zusätzlich, indem er den Transporteinstieg für den Counselling-Termin vom 25.September 2024 verweigerte, weshalb er von der Kantonspolizei Zürich nach Aarau gebracht werden musste (MIact. 608). Damit sind die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG erfüllt.