Der Gesuchsgegner hat anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 12. April 2024 ausgeführt, nicht mit den zuständigen Behörden zu kooperieren, namentlich seine richtigen Personalien nicht anzugeben, keine Freiwilligkeitserklärung zu unterzeichnen und nie nach Algerien zurückzukehren (MI-act. 430 ff.). Zudem hat der Gesuchsgegner das rechtliche Gehör vom 19. August 2024 grösstenteils bzw. dasjenige betreffend die am 13. November 2024 angeordnete Haftverlängerung komplett verweigert (MI-act. 578 ff., 618).