2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Gemäss der Mitteilung des SEM vom 24. Oktober 2024 hat am 25. September 2024 ein Counselling-Gespräch durchgeführt werden -8-