2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 27. November 2024 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2024.78 vom 27. August 2024 [MI-act. 585 ff.]). Das MIKA ordnete am 13. November 2024 eine Haftverlängerung um weitere drei Monate an (act. 1 ff.). Gemäss Mitteilung seines Rechtsvertreters vom 13. November 2024 verzichtete der Gesuchsgegner auf eine mündliche Haftüberprüfung (act. 5). Die heutige Überprüfung der Haftverlängerung erfolgt somit ohne mündliche Verhandlung und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft.