D. Mit Eingabe vom 14. November 2024 nahm der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners zur angeordneten Haftverlängerung schriftlich Stellung und beantragte Folgendes (act. 10 f.): 1. Die angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft sei nicht zu bestätigen. Der Gesuchsgegner sei aus der Haft zu entlassen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: