C. Da der Gesuchsgegner auf die Durchführung eines rechtlichen Gehörs verzichtet hatte und zunächst unklar blieb, ob er eine mündliche Verhandlung wünscht, teilte sein Rechtsvertreter dem Verwaltungsgericht mit E-Mail vom 13. November 2024 mit, sein Mandant könne krankheitsbedingt nicht zu einer mündlichen Verhandlung erscheinen und sei damit einverstanden, dass eine schriftliche Stellungnahme eingereicht werde (act. 5). Mit Verfügung vom 13. November 2024 räumte das Verwaltungsgericht dem Rechtsvertreter des Gesuchsgegners eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme bis zum 15. November 2024, 12.00 Uhr, ein (act. 6 f.).