B. Nachdem der Gesuchsgegner mit schriftlicher Erklärung vom 6. November 2024 auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft verzichtet hatte (MI-act. 618), ordnete das MIKA mit Verfügung vom 13. November gegen den Gesuchsgegner das Folgende an (act. 1): -6- 1. Die Ausschaffungshaft wird gestützt auf Art. 79 AIG für drei Monate bis zum 27. Februar 2024 (richtig: 2025), 12.00 Uhr, verlängert.