Nachdem der Gesuchsgegner gegenüber seinem Rechtsvertreter auf die Durchführung einer mündlichen Haftverhandlung verzichtet hatte (MIact. 589), bestätigte der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 27. August 2024 die durch das MIKA angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 27. November 2024, 12.00 Uhr (WPR.2024.78 [MI-act. 585 ff.]). Mit E-Mail vom 31. August 2024 meldete das MIKA den Gesuchsgegner beim SEM für den nächsten verfügbaren Counselling-Termin an (MIact. 596 f.). In der Folge wies das SEM das MIKA mit Schreiben vom 10. September 2024 an, den Gesuchsgegner für das Counselling vom 25. September 2024 vorzuladen (MI-act. 603 f.).