Am 19. August 2024 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate (MI-act. 577 ff.). Bereits nach der Beantwortung weniger Fragen verweigerte der Gesuchsgegner die Aussage und brach das Gespräch ab, weshalb vorerst ungeklärt blieb, ob er eine mündliche Haftverhandlung wünscht (MI-act. 574).