Die Befragung durch das MIKA vom 28. Mai 2024 betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft konnte nicht stattfinden, da der Gesuchsgegner sowohl den Transport wie auch eine Durchführung via Video- Telefonie verweigerte (MI-act. 526 ff.). Gleichentags ordnete das MIKA gegenüber dem Gesuchsgegner eine Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten bis zum 27. August 2024, 12.00 Uhr, an (MI-act. 574 ff.). Mit Urteil vom 30. Mai 2024 wurde die angeordnete Ausschaffungshaft durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bis zum 27. August 2024, 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2024.50 [MI-act. 552 ff.]).