Am 30. April 2024 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft via Video- Telefonie, nachdem der Gesuchsgegner den Einstieg und Transport zum MIKA verweigert hatte (MI-act. 467 ff.). Der Gesuchsgegner beantwortete lediglich die ersten drei Fragen und verweigerte anschliessend die weitere Aussage. Die gleichentags angeordnete Verlängerung der Durchsetzungshaft wurde durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 7. Mai 2024 bis zum 11. Juli 2024, 12.00 Uhr, ebenfalls bestätigt (WPR.2024.42 [MI-act. 493 ff.]).