Mit Verfügung vom 13. September 2023 ordnete das MIKA nach Gewährung des rechtlichen Gehörs gegen den Gesuchsgegner eine dreimonatige Ausschaffungshaft an, beginnend ab Entlassung aus dem Strafvollzug (MI-act. 233 ff.). Am 17. September 2023 wurde der Gesuchsgegner aus dem Strafvollzug entlassen und in Ausschaffungshaft versetzt. Diese Ausschaffungshaft wurde durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts zweifach bestätigt, letztmals bis zum 16. März 2024 (WPR.2023.80 [MI-act. 256 ff.], WPR.2023.103 [MI-act. 314 ff.]).