Mit Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 29. Juni 2023 wurde der Gesuchsgegner per 7. Juli 2023 unter der Voraussetzung der unmittelbar an die Entlassung anschliessenden kontrollierten Ausreise aus der Schweiz bedingt aus dem Strafvollzug entlassen (MI-act. 190 ff.). Gemäss einem offenbar persönlich verfassten Schreiben des Gesuchsgegners an den zuständigen Mitarbeiter des MIKA, eingegangen beim MIKA am 6. Juli 2023, wollte dieser nicht bedingt entlassen werden, sondern die gesamte Strafe bis zum 17. September 2023 absitzen (MI-act. 193). -3-