Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2024.109 / dh ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 20. November 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiber i.V. Hausmann Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Beata Messmer, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner C._____, von Algerien, alias D._____, von Algerien z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Burim Imeri, Rechtsanwalt, Schaffhauserstrasse 57, Postfach, 4332 Stein AG Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftverlängerung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 28. Juli 2022 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags unter der Identität D._____, geb. tt.mm.jjjj, von Algerien, ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 100 ff.). Mit Verfügung vom 13. Januar 2023 schrieb das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle ab (MI-act. 91 ff.). Zwischen September 2022 und April 2023 wurde der Gesuchsgegner mehrfach (jugend-)strafrechtlich verurteilt (MI-act. 35 ff., 84 ff., 182 ff.). Mit Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg vom 16. Mai 2023 wurde er wegen Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und gestützt auf Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) für acht Jahre des Landes verwiesen (MI-act. 172 ff.). Die ab dem 22. Februar 2023 andauernde Untersuchungshaft wurde mit dem Tag des Urteils als Sicherheitshaft fortgeführt (MI-act. 127 ff., 154 ff., 184 f.). Am 17. Mai 2023 ersuchte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) das SEM um Vollzugsunterstützung bei der Identifizierung des Gesuchsgegners und bei der Papierbeschaffung (MI-act. 160). Am 31. Mai 2023 übermittelte das SEM dem algerischen Konsulat im Rahmen eines Sammelantrags auch betreffend den Gesuchsgegner einen Identifi- zierungsantrag (MI-act. 161 f., 171). Mit Schreiben vom 26. Juni 2023 teilte das MIKA dem Gesuchsgegner mit, es beabsichtige, ihn auf den Termin der Haftentlassung aus der Schweiz nach Algerien auszuschaffen, forderte ihn auf, gültige Reisedokumente zu beschaffen und gab ihm im Sinne des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit, bis am 20. Juli 2023 Aufschubgründe im Sinne von Art. 66d StGB geltend zu machen (MI-act. 187 f.). Hierzu nahm der Gesuchsgegner nicht Stellung (MI-act. 234). Mit Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 29. Juni 2023 wurde der Gesuchsgegner per 7. Juli 2023 unter der Voraussetzung der unmittelbar an die Entlassung anschliessenden kontrollierten Ausreise aus der Schweiz bedingt aus dem Strafvollzug entlassen (MI-act. 190 ff.). Gemäss einem offenbar persönlich verfassten Schreiben des Gesuchsgegners an den zuständigen Mitarbeiter des MIKA, eingegangen beim MIKA am 6. Juli 2023, wollte dieser nicht bedingt entlassen werden, sondern die gesamte Strafe bis zum 17. September 2023 absitzen (MI-act. 193). -3- Anlässlich eines Telefongesprächs vom 12. Juli 2023 teilte der Gesuchs- gegner dem MIKA mit, er wolle freiwillig in sein Heimatland zurückkehren, verfüge jedoch über keine Reise- oder Identitätspapiere (MI-act. 194). Am 13. Juli 2023 unterzeichnete der Gesuchsgegner eine persönliche Erklärung (Freiwilligkeitserklärung), in welcher er unter der neuen Identität C._____, geb. tt.mm.jjjj, den Wunsch äusserte, möglichst rasch nach Algerien zurückkehren zu wollen (MI-act. 197). Der Erklärung sind Angaben zu seinem Geburtsort, seinen Eltern und seinem Wohnort in Algerien zu entnehmen. Die Schwester des Gesuchsgegners übermittelte dem MIKA am 24. Juli 2023 eine Kopie seines Geburtsscheins sowie mutmasslich ein Familienbüchlein (MI-act. 204 ff.). Das MIKA leitete die Dokumente umgehend dem SEM weiter (MI-act. 205 f., 210), welches dem algerischen Konsulat gleichentags unter der Identität C._____, geb. tt.mm.jjjj und unter Beilage der erhaltenen Unterlagen eine neue Identifizierungsanfrage unterbreitete (MI-act. 217 ff.). Am 11. und 21. August 2023 teilte der Gesuchsgegner dem MIKA tele- fonisch mit, er habe seine Meinung geändert und sei nicht mehr zur Ausreise nach Algerien bereit (MI-act. 211, 216). Mit Verfügung vom 13. September 2023 ordnete das MIKA nach Gewährung des rechtlichen Gehörs gegen den Gesuchsgegner eine dreimonatige Ausschaffungshaft an, beginnend ab Entlassung aus dem Strafvollzug (MI-act. 233 ff.). Am 17. September 2023 wurde der Gesuchsgegner aus dem Strafvollzug entlassen und in Ausschaffungshaft versetzt. Diese Ausschaffungshaft wurde durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts zweifach bestätigt, letztmals bis zum 16. März 2024 (WPR.2023.80 [MI-act. 256 ff.], WPR.2023.103 [MI-act. 314 ff.]). Eine Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate lehnte der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 15. März 2024 mangels konkreter Vollzugsaussichten und wegen Verletzung des Über- massverbotes ab, nachdem seitens der algerischen Behörden seit mittlerweile über sechs Monaten keine Antwort auf die Identifizierungsanfrage vom 24. Juli 2023 eingegangen war und das SEM nicht darlegen konnte, innert welcher Frist mit einer Antwort gerechnet werden könne (WPR.2024.24 [MI-act. 402 ff.]). Der Gesuchsgegner wurde am 15. März 2024 aus der Ausschaffungshaft entlassen und unmittelbar im Anschluss daran von der Kantonspolizei Zürich festgenommen, welche ihn den Behörden des Kantons Basel-Stadt -4- übergab, die ihn jugendstrafrechtlich zur Verhaftung ausgeschrieben hatten (MI-act. 399 ff.). Mit Schreiben vom 19. März 2024 teilte das Justiz- und Sicherheits- departement des Kantons Basel-Stadt dem MIKA mit, dass sich der Gesuchsgegner bis zum 12. April 2024 in Basel-Stadt im Strafvollzug befinde (MI-act. 416). Auf Antrag des MIKA wurde der Gesuchsgegner nach Vollzugsende am 12. April 2024 direkt dem Kanton Aargau zugeführt (MI-act. 416 ff.). Gleichentags ordnete das MIKA gegen den Gesuchs- gegner eine Durchsetzungshaft für die Dauer eines Monats an, welche durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 15. April 2024 bis zum 11. Mai 2024, 12.00 Uhr, bestätigt wurde (WPR.2024.30 [MI- act. 449 ff.]). Am 30. April 2024 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft via Video- Telefonie, nachdem der Gesuchsgegner den Einstieg und Transport zum MIKA verweigert hatte (MI-act. 467 ff.). Der Gesuchsgegner beantwortete lediglich die ersten drei Fragen und verweigerte anschliessend die weitere Aussage. Die gleichentags angeordnete Verlängerung der Durchsetzungs- haft wurde durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 7. Mai 2024 bis zum 11. Juli 2024, 12.00 Uhr, ebenfalls bestätigt (WPR.2024.42 [MI-act. 493 ff.]). Mit Schreiben vom 14. Mai 2024 reichte das algerische Konsulat dem SEM eine Liste mit identifizierten Staatsbürgern ein, darunter auch der Gesuchs- gegner. Der ursprünglich als D._____, geb. tt.mm.jjjj geführte Ge- suchsgegner wurde als C._____, geb. tt.mm.jjjj identifiziert (MI-act. 509 ff.). In der Folge organisierte das MIKA am 24. Mai 2024 die Durchführung einer Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft und Beendigung der Durchsetzungshaft (MI-act. 520 ff.). Die Befragung durch das MIKA vom 28. Mai 2024 betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft konnte nicht stattfinden, da der Ge- suchsgegner sowohl den Transport wie auch eine Durchführung via Video- Telefonie verweigerte (MI-act. 526 ff.). Gleichentags ordnete das MIKA gegenüber dem Gesuchsgegner eine Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten bis zum 27. August 2024, 12.00 Uhr, an (MI-act. 574 ff.). Mit Urteil vom 30. Mai 2024 wurde die angeordnete Ausschaffungshaft durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bis zum 27. August 2024, 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2024.50 [MI-act. 552 ff.]). Am 19. Juni 2024 sowie am 26. Juni 2024 und 7. August 2024 erkundigte sich das MIKA jeweils schriftlich beim SEM nach dem aktuellen Stand -5- betreffend Verfügbarkeit von Counselling-Terminen für algerische Staatsangehörige und insbesondere den Gesuchsgegner (MI-act. 565, 567, 573). Mit Schreiben vom 8. August 2024 teilte das SEM dem MIKA mit, der Gesuchsgegner könne für einen von zwei zur Verfügung stehenden Counselling-Terminen im September 2024 angemeldet werden. Ab September 2024 würden wieder monatlich Counsellings stattfinden (MI- act. 572). Am 19. August 2024 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate (MI-act. 577 ff.). Bereits nach der Beantwortung weniger Fragen verweigerte der Gesuchsgegner die Aussage und brach das Gespräch ab, weshalb vorerst ungeklärt blieb, ob er eine mündliche Haftverhandlung wünscht (MI-act. 574). Nachdem der Gesuchsgegner gegenüber seinem Rechtsvertreter auf die Durchführung einer mündlichen Haftverhandlung verzichtet hatte (MI- act. 589), bestätigte der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 27. August 2024 die durch das MIKA angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 27. November 2024, 12.00 Uhr (WPR.2024.78 [MI-act. 585 ff.]). Mit E-Mail vom 31. August 2024 meldete das MIKA den Gesuchsgegner beim SEM für den nächsten verfügbaren Counselling-Termin an (MI- act. 596 f.). In der Folge wies das SEM das MIKA mit Schreiben vom 10. September 2024 an, den Gesuchsgegner für das Counselling vom 25. September 2024 vorzuladen (MI-act. 603 f.). Obwohl der Gesuchsgegner am 24. September 2024 den Einstieg für den Transport verweigert hatte und durch die Kantonspolizei Zürich nach Aarau gebracht werden musste (MI-act. 608), konnte das Counselling gemäss Mitteilung des SEM vom 24. Oktober 2024 dennoch erfolgreich durchgeführt werden. Die algerischen Behörden sicherten in der Folge die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments für den Gesuchsgegner zu (MI- act. 612). Am 25. Oktober 2024 konnte der Gesuchsgegner deshalb für einen begleiteten Rückführungsflug (DEPA-Flug) nach Algier angemeldet werden (MI-act. 614 f.). B. Nachdem der Gesuchsgegner mit schriftlicher Erklärung vom 6. November 2024 auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft verzichtet hatte (MI-act. 618), ordnete das MIKA mit Verfügung vom 13. November gegen den Gesuchsgegner das Folgende an (act. 1): -6- 1. Die Ausschaffungshaft wird gestützt auf Art. 79 AIG für drei Monate bis zum 27. Februar 2024 (richtig: 2025), 12.00 Uhr, verlängert. 2. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau C. Da der Gesuchsgegner auf die Durchführung eines rechtlichen Gehörs verzichtet hatte und zunächst unklar blieb, ob er eine mündliche Verhandlung wünscht, teilte sein Rechtsvertreter dem Verwaltungsgericht mit E-Mail vom 13. November 2024 mit, sein Mandant könne krankheitsbedingt nicht zu einer mündlichen Verhandlung erscheinen und sei damit einverstanden, dass eine schriftliche Stellungnahme eingereicht werde (act. 5). Mit Verfügung vom 13. November 2024 räumte das Verwaltungsgericht dem Rechtsvertreter des Gesuchsgegners eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme bis zum 15. November 2024, 12.00 Uhr, ein (act. 6 f.). D. Mit Eingabe vom 14. November 2024 nahm der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners zur angeordneten Haftverlängerung schriftlich Stellung und beantragte Folgendes (act. 10 f.): 1. Die angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft sei nicht zu bestätigen. Der Gesuchsgegner sei aus der Haft zu entlassen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Ordnet das MIKA eine Haftverlängerung an, so ist diese durch die richterliche Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft zu überprüfen (BGE 128 II 241, Erw. 3.5), wobei die betroffene Person auf die Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung verzichten kann (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359, Erw. I/4.3 ff.). -7- 2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 27. November 2024 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2024.78 vom 27. August 2024 [MI-act. 585 ff.]). Das MIKA ordnete am 13. November 2024 eine Haftverlängerung um weitere drei Monate an (act. 1 ff.). Gemäss Mitteilung seines Rechtsvertreters vom 13. November 2024 verzichtete der Gesuchsgegner auf eine mündliche Haftüberprüfung (act. 5). Die heutige Überprüfung der Haftverlängerung erfolgt somit ohne mündliche Verhandlung und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen bzw. bei bestehender Haft eine Haftverlängerung anordnen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftverlängerung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde angeordnet (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet die Haftverlängerung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Urteil vom 16. Mai 2023 wurde der Gesuchsgegner durch das Bezirksgericht Laufenburg gestützt auf Art. 66a StGB für acht Jahre aus der Schweiz verwiesen (MI-act. 172 ff.). Das Urteil erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 179). Damit liegt eine erstinstanzliche Landesverweisung vor, die darüber hinaus rechtskräftig ist. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Gemäss der Mitteilung des SEM vom 24. Oktober 2024 hat am 25. September 2024 ein Counselling-Gespräch durchgeführt werden -8- können, worauf das algerische Konsulat dem SEM in der Folge die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments für den Gesuchsgegner zugesichert hatte. Das SEM wies das MIKA in derselben Mitteilung an, eine Flugbuchung zu veranlassen und erachtete dabei eine Vorlaufzeit von drei Wochen als adäquat, weshalb die definitive Flugbuchung bald erfolgen dürfte. Am 25. Oktober 2024 meldete das MIKA den Gesuchsgegner sodann für einen DEPA-Flug nach Algier an (MI-act. 612 ff.). Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug nicht nur durchführbar, sondern unmittelbar bevorstehend. Daran vermag, entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners (act. 10), auch der Umstand nichts zu ändern, dass die genaue Flugzeit derzeit unbekannt ist. Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind ebenfalls keine ersichtlich. 3. Der mit Urteil 30. Mai 2024 festgestellte und mit Urteil vom 27. August 2024 bestätigte Haftgrund der Untertauchensgefahr besteht nach wie vor (vgl. WPR.2024.50, Erw. II/3.2 [MI-act. 558 f.]; WPR.2024.78, Erw. II/3 [MI- act. 591]). 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (act. 10 f.). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. 6.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 – 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Verlängerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). 6.2. Im vorliegenden Fall befindet sich die Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit über 14 Monaten in ausländerrechtlicher Haft -9- im Sinne von Art. 75 – 78 AIG (Ausschaffungshaft 17. September 2023 – 15. März 2024; Durchsetzungshaft 12. April 2024 – 28. Mai 2024; Ausschaffungshaft 28. Mai 2024 – 27. November 2024). Während 27 Tagen, vom 16. März 2024 bis zum 11. April 2024, war die Haft unterbrochen. Die sechsmonatige Frist endete somit am 12. April 2024 und die Haft kann längstens bis zum 12. April 2025 verlängert werden. 6.3. Das MIKA ordnete die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis zum 27. Februar 2024 (richtig: 2025), an. Mit der angeordneten Verlängerung der Ausschaffungshaft von drei Monaten wird die Dauer von sechs Monaten überschritten, womit die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein müssen. Der Gesuchsgegner hat anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 12. April 2024 ausgeführt, nicht mit den zuständigen Behörden zu kooperieren, namentlich seine richtigen Personalien nicht anzugeben, keine Freiwillig- keitserklärung zu unterzeichnen und nie nach Algerien zurückzukehren (MI-act. 430 ff.). Zudem hat der Gesuchsgegner das rechtliche Gehör vom 19. August 2024 grösstenteils bzw. dasjenige betreffend die am 13. November 2024 angeordnete Haftverlängerung komplett verweigert (MI-act. 578 ff., 618). Seine andauernde Renitenz unterstrich der Gesuchsgegner zusätzlich, indem er den Transporteinstieg für den Counselling-Termin vom 25.September 2024 verweigerte, weshalb er von der Kantonspolizei Zürich nach Aarau gebracht werden musste (MI- act. 608). Damit sind die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG erfüllt. Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die angeordnete Haftverlängerung nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist in Anbetracht der erstellten Untertauchensgefahr nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine - 10 - Haftverlängerung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die Verlängerung der Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Ausschaffung innerhalb der noch verbleibenden Haftdauer vollzogen werden kann. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Der mit Urteil vom 18. September 2023 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2023.80 einreichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine weitere Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021) . Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 13. November 2024 angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft wird bis zum 27. Februar 2025, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer - 11 - Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 20. November 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.: i.V. Busslinger Hausmann