5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. Sollte die beim algerischen Konsulat hängige Identifikationsanfrage negativ ausfallen, so hat sich das MIKA um die schnellstmögliche Kontaktierung der marokkanischen Behörden zu bemühen, sofern die diesbezüglichen Vorbringen des Gesuchsgegners bis dahin nicht zurückgezogen oder sonst entkräftet wurden.