Zudem scheint der Gesuchsgegner selbst uneins darüber zu sein, wohin er denn ausreisen will, machte er doch als Schlussbemerkung zum rechtlichen Gehör vom 11. November 2024 geltend, nach Spanien ausreisen zu wollen (MI-act. 188). Zuletzt verweigerte der Gesuchsgegner den Transport zur auf den 13. November 2024 angesetzten Haftverhandlung, obschon er selbst eine solche verlangt hatte (MI-act. 187) und unternahm bisher keinerlei Schritte, um die behauptete marokkanische Staatsangehörigkeit und Reisewilligkeit (etwa durch Unterzeichnung einer Freiwilligkeitserklärung) zu belegen (act. 30, 34).