Untertauchensgefahr ist umso mehr auszugehen, als der Gesuchsgegner bis zuletzt durch äusserst renitentes Verhalten aufgefallen ist, indem während der Ausschaffungshaft innert kürzester Zeit drei Disziplinarverfügungen gegen ihn hatten ausgesprochen werden müssen (MI-act. 162 ff., 166 ff., 176 ff.). Zudem scheint der Gesuchsgegner selbst uneins darüber zu sein, wohin er denn ausreisen will, machte er doch als Schlussbemerkung zum rechtlichen Gehör vom 11. November 2024 geltend, nach Spanien ausreisen zu wollen (MI-act. 188).